Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 69

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 69

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Verfall des Erholungsurlaubes

Paragraph 69, Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat der Beamte einen Karenzurlaub nach den Paragraphen 15 bis 15 d und 15 i des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221 (MSchG), oder nach den Paragraphen 2 bis 6 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989, (EKUG), in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den dieser Karenzurlaub das Ausmaß von zehn Monaten übersteigt.

Anmerkung

ÜR: Art. XXIV Abs. 3, BGBl. Nr. 408/1990

Schlagworte

Urlaub

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40001676

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P69/NOR40001676

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