Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/12/0063

Rechtssatz

Im Verfahren vor der Dienstbehörde kann kein Anspruch auf Schadenersatz geltend gemacht werden. Ein vermögensrechtlicher Schaden durch eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung des Dienstgebers wäre im Wege einer Amtshaftungsklage geltend zu machen vergleiche E 17. November 1999, 99/12/0272).