Auch rechtswidrige Verzögerungen bei einem Ruhestandsversetzungsverfahren führen nicht zur Rechtswidrigkeit jener Bescheide, die auf daraus abgeleitete Tatbestände aufbauen. Ein durch ein rechtswidriges Vorgehen der Behörde entstandener Schaden wäre im Wege der Amtshaftung geltend zu machen (vgl. E 24. April 2002, 2001/12/0165; E 19. Dezember 2000, 2000/12/0282; E 29. März 2000, 98/12/0071; E 29. September 1999, 97/12/0281).Auch rechtswidrige Verzögerungen bei einem Ruhestandsversetzungsverfahren führen nicht zur Rechtswidrigkeit jener Bescheide, die auf daraus abgeleitete Tatbestände aufbauen. Ein durch ein rechtswidriges Vorgehen der Behörde entstandener Schaden wäre im Wege der Amtshaftung geltend zu machen vergleiche E 24. April 2002, 2001/12/0165; E 19. Dezember 2000, 2000/12/0282; E 29. März 2000, 98/12/0071; E 29. September 1999, 97/12/0281).