Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2017/11/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

13

Geschäftszahl

Ro 2017/11/0006

Entscheidungsdatum

15.06.2018

Index

L94409 Krankenanstalt Spital Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

KAG Wr 1987 §4;
KAG Wr 1987 §5;
KAG Wr 1987 §7 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/11/0160 Ra 2017/11/0053

Rechtssatz

Eine Nichtstattgabe der Beschwerde der Österreichischen Zahnärztekammer in einem Änderungsbewilligungsverfahren wäre nur dann rechtmäßig, wenn sie einerseits auf mängelfreien, nachvollziehbaren Feststellungen zu den bewilligten Änderungen der Krankenanstalt beruhte, aus denen sich bei rechtlicher Würdigung und unter Einbeziehung des Errichtungsbewilligungsbescheids ergäbe, dass die beantragten und bewilligten Änderungen von vornherein nicht wesentlich sind, woraus im Übrigen folgte, dass eine Bewilligung dieser Änderungen gar nicht erforderlich gewesen wäre. Auch diese Feststellungen erforderten allerdings eine Einbindung der Zahnärztekammer im Verfahren vor der belangten Behörde, die zumindest so weit geboten war, dass sie in Kenntnis der Pläne für die beabsichtigten Änderungen ein Vorbringen hätte erstatten können, aus welchen Gründen sie das Vorliegen oder Nichtvorliegen wesentlicher Änderungen und damit gegebenenfalls die Durchführung des Bewilligungsverfahrens in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 4 und 5 Wr KAG 1987 für geboten erachtete. Um dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachzuholen, wäre der Zahnärztekammer zumindest im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung durch Einsichtnahme in die in Rede stehenden "Pläne und Beschreibungen" die Gelegenheit zur Kenntnisnahme derselben zu geben gewesen. Solange die Zahnärztekammer die "Pläne und Beschreibungen" nicht einmal kannte, war eine begründete und substantiierte Äußerung zum Vorliegen wesentlicher Änderungen iSd.

Paragraph 7, Absatz 2, Wr KAG 1987 und daraus folgend der Erforderlichkeit eines Bewilligungsverfahrens in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 4 und 5 Wr KAG 1987 nicht möglich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110006.J17

Im RIS seit

17.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2017110006_20180615J13