Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/10/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/10/0013

Entscheidungsdatum

25.05.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMSVG 2006 §5 Abs1 Z2;
LMSVG 2006 §90 Abs1 Z2;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

In Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erfordern im Hinblick auf den Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 2, LMSVG 2006 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, legcit die Angabe im Spruch eines Straferkenntnisses, dass Lebensmittel, die wertgemindert sind, in Verkehr gebracht wurden, ohne dass dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht wurde. Der bloße Vorwurf des Inverkehrbringens wertgeminderter Lebensmittel allein genügt nicht dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, weil dieses Verhalten nur dann strafbar ist, wenn der Umstand der Wertminderung nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht wird.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100013.L02

Im RIS seit

20.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2018

Dokumentnummer

JWR_2017100013_20180525L02