In Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erfordern im Hinblick auf den Verwaltungsstraftatbestand des § 90 Abs. 1 Z 2 LMSVG 2006 iVm § 5 Abs. 1 Z 2 legcit die Angabe im Spruch eines Straferkenntnisses, dass Lebensmittel, die wertgemindert sind, in Verkehr gebracht wurden, ohne dass dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht wurde. Der bloße Vorwurf des Inverkehrbringens wertgeminderter Lebensmittel allein genügt nicht dem § 44a Z 1 VStG, weil dieses Verhalten nur dann strafbar ist, wenn der Umstand der Wertminderung nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht wird.In Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erfordern im Hinblick auf den Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 2, LMSVG 2006 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, legcit die Angabe im Spruch eines Straferkenntnisses, dass Lebensmittel, die wertgemindert sind, in Verkehr gebracht wurden, ohne dass dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht wurde. Der bloße Vorwurf des Inverkehrbringens wertgeminderter Lebensmittel allein genügt nicht dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, weil dieses Verhalten nur dann strafbar ist, wenn der Umstand der Wertminderung nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht wird.