Mit der (am 1. Jänner 2013 in Kraft getretenen) Dienstrechtsnovelle 2012, BGBl. I Nr. 120/2012, wurde unter anderem in § 20 Abs. 1 Z 3a BDG 1979 als Konsequenz einer gerichtlichen Verurteilung wegen bestimmter Straftaten (darunter auch § 217 StGB) in Verschärfung der Bestimmung des Amtsverlustes nach § 27 StGB bei Begehung durch einen Beamten das Dienstverhältnis als aufgelöst erklärt. In den Erläuterungen dazu (vgl. 2003 BlgNR 24. GP 6) wurde unter anderem ausgeführt, dass "strafgerichtliche Verurteilungen wegen bestimmter Straftaten das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Erfüllung der Aufgaben durch die betreffenden Beamtinnen und Beamten und durch den öffentlichen Dienst insgesamt derart massiv beschädigen, dass es zu seiner Wiederherstellung einer sofortigen und unerbittlichen Reaktion des Dienstgebers bedarf." Diese Verschärfung gilt erst für nach dem 1. Jänner 2013 begangene Delikte und somit nicht einen Fall, in welchem die Tathandlungen vor diesem Zeitpunkt erfolgten. Die Wertungen eines am 1. Jänner 2013 in Kraft getretenen Gesetzes müssen nicht zwingend bei einer vor diesem Zeitpunkt begangenen Tat zur Entlassung führen.Mit der (am 1. Jänner 2013 in Kraft getretenen) Dienstrechtsnovelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,, wurde unter anderem in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, BDG 1979 als Konsequenz einer gerichtlichen Verurteilung wegen bestimmter Straftaten (darunter auch Paragraph 217, StGB) in Verschärfung der Bestimmung des Amtsverlustes nach Paragraph 27, StGB bei Begehung durch einen Beamten das Dienstverhältnis als aufgelöst erklärt. In den Erläuterungen dazu vergleiche 2003 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 6) wurde unter anderem ausgeführt, dass "strafgerichtliche Verurteilungen wegen bestimmter Straftaten das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Erfüllung der Aufgaben durch die betreffenden Beamtinnen und Beamten und durch den öffentlichen Dienst insgesamt derart massiv beschädigen, dass es zu seiner Wiederherstellung einer sofortigen und unerbittlichen Reaktion des Dienstgebers bedarf." Diese Verschärfung gilt erst für nach dem 1. Jänner 2013 begangene Delikte und somit nicht einen Fall, in welchem die Tathandlungen vor diesem Zeitpunkt erfolgten. Die Wertungen eines am 1. Jänner 2013 in Kraft getretenen Gesetzes müssen nicht zwingend bei einer vor diesem Zeitpunkt begangenen Tat zur Entlassung führen.