Dem Fischereiberechtigten ist die Obliegenheit auferlegt, dem projektierten Vorhaben mit solchen konkretisierten Vorschlägen zu begegnen, die sich dazu eignen, in die Bewilligung des beantragten Vorhabens durch Vorschreibung von Auflagen Eingang zu finden (vgl. E 22. Juni 1993, 93/07/0058; E 18. November 2010, 2008/07/0194; E 25. Oktober 2012, 2011/07/0153).Dem Fischereiberechtigten ist die Obliegenheit auferlegt, dem projektierten Vorhaben mit solchen konkretisierten Vorschlägen zu begegnen, die sich dazu eignen, in die Bewilligung des beantragten Vorhabens durch Vorschreibung von Auflagen Eingang zu finden vergleiche E 22. Juni 1993, 93/07/0058; E 18. November 2010, 2008/07/0194; E 25. Oktober 2012, 2011/07/0153).