Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2017/02/0078
Entscheidungsdatum
20.10.2017
Index
L70308 Buchmacher Totalisateur Wetten Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
WettenG Vlbg 2003 §1 Abs2 idF 2012/009
WettenG Vlbg 2003 §15 Abs1 lita idF 2012/009
Rechtssatz
Vom Wortlaut des § 1 Abs. 2 dritter Fall Vlbg WettenG 2003 für die Vermittlung von Wettkunden erfasst ist das in den Materialien (ErläutRV 135 BlgLT 29.GP 7, 11 und 13) zum WettenG Vlbg 2003 genannte Beispiel des Ermöglichens der Teilnahme an einer Wette durch Aufstellen eines Wettterminals von § 1 Abs. 2 dritter Fall legcit. Der Einsatz von Wettterminals ist dafür geradezu typisch. Das Aufstellen oder der Betrieb von Wettterminals ist zweifellos eine Tätigkeit im Rahmen der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden (vgl. VwGH 21.8.2014, Ro 2014/17/0033).Vom Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 2, dritter Fall Vlbg WettenG 2003 für die Vermittlung von Wettkunden erfasst ist das in den Materialien (ErläutRV 135 BlgLT 29.Gesetzgebungsperiode 7, 11 und 13) zum WettenG Vlbg 2003 genannte Beispiel des Ermöglichens der Teilnahme an einer Wette durch Aufstellen eines Wettterminals von Paragraph eins, Absatz 2, dritter Fall legcit. Der Einsatz von Wettterminals ist dafür geradezu typisch. Das Aufstellen oder der Betrieb von Wettterminals ist zweifellos eine Tätigkeit im Rahmen der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden vergleiche VwGH 21.8.2014, Ro 2014/17/0033).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020078.L04
Im RIS seit
06.08.2021
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2021
Dokumentnummer
JWR_2017020078_20171020L04