Wenn eine mündliche Verhandlung vor dem VwG unterbleibt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, liegt eine zur Aufhebung der Entscheidung führende Rechtsverletzung vor, weil Art. 6 MRK eine Relevanzprüfung nicht vorsieht. Diese zu Art. 6 MRK entwickelte Rechtsprechung findet in gleicher Weise für das auf Art. 47 GRC gestützte Recht auf mündliche Verhandlung Anwendung (vgl. E 27. Mai 2015, Ra 2014/12/0021).Wenn eine mündliche Verhandlung vor dem VwG unterbleibt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, liegt eine zur Aufhebung der Entscheidung führende Rechtsverletzung vor, weil Artikel 6, MRK eine Relevanzprüfung nicht vorsieht. Diese zu Artikel 6, MRK entwickelte Rechtsprechung findet in gleicher Weise für das auf Artikel 47, GRC gestützte Recht auf mündliche Verhandlung Anwendung vergleiche E 27. Mai 2015, Ra 2014/12/0021).