Aus § 14 Abs. 4 Krnt GSLG 1998 ist abzuleiten, dass der Schutz der Bringungsrechte ihrer Mitglieder zu den zentralen Aufgaben der Bringungsgemeinschaft zählt, dies nicht nur im Falle der Beeinträchtigung durch andere Mitglieder, sondern auch "von außen" (vgl. VwGH 22.12.1997, 97/10/0226). Es ist daher von einer Parteistellung der Bringungsgemeinschaft im Rodungsverfahren nach § 19 Abs. 4 ForstG 1975 in Ansehung der in diese einbezogenen Grundeigentümer auszugehen.Aus Paragraph 14, Absatz 4, Krnt GSLG 1998 ist abzuleiten, dass der Schutz der Bringungsrechte ihrer Mitglieder zu den zentralen Aufgaben der Bringungsgemeinschaft zählt, dies nicht nur im Falle der Beeinträchtigung durch andere Mitglieder, sondern auch "von außen" vergleiche VwGH 22.12.1997, 97/10/0226). Es ist daher von einer Parteistellung der Bringungsgemeinschaft im Rodungsverfahren nach Paragraph 19, Absatz 4, ForstG 1975 in Ansehung der in diese einbezogenen Grundeigentümer auszugehen.