Ein Streithelfer, der auf der Seite der revisionswerbenden Partei in das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eintritt, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Ein Beitritt als mitbeteiligte Partei auf Seiten der revisionswerbenden Partei findet im VwGG sohin keine Deckung (vgl VwGH vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0002).Ein Streithelfer, der auf der Seite der revisionswerbenden Partei in das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eintritt, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Ein Beitritt als mitbeteiligte Partei auf Seiten der revisionswerbenden Partei findet im VwGG sohin keine Deckung vergleiche VwGH vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0002).