Die Zurückweisung eines Asylantrages nach Zulassung des Verfahrens ist auch dann rechtmäßig, wenn der Behörde der Zurückweisungsgrund bereits zum Zeitpunkt der Zulassung bekannt war und in der Folge nicht weggefallen ist (VwGH 23.9.2014, Ra 2014/01/0121, mwN).