Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Asylgesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4a
Inkrafttretensdatum
01.11.2017
Außerkrafttretensdatum
31.08.2018
Abkürzung
AsylG 2005
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz
§ 4a.Paragraph 4 a,
Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß.
Im RIS seit
24.10.2017
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2018
Gesetzesnummer
20004240
Dokumentnummer
NOR40198435