Bundesrecht konsolidiert

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Asylgesetz 2005 § 4a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4a

Inkrafttretensdatum

01.11.2017

Außerkrafttretensdatum

31.10.2017

Abkürzung

AsylG 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz

Paragraph 4 a,

Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß.

Im RIS seit

14.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2017

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40194508

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