Die fehlende Bestimmtheit des Zeitraumes, für den der Aufenthaltstitel erteilt werden soll, belastet das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit (vgl. E 19. November 2014, Ra 2014/22/0010 bis 0014; E 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0045). Da auch für den Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" gemäß § 47 Abs. 2 NAG 2005 keine gesetzliche Festlegung der Dauer der Bewilligung besteht, gilt dies auch in diesem Fall. Die Anwendung der Stillhalteklausel bedeutet nicht, dass ein Antrag gemäß § 47 Abs 2 NAG 2005 nicht grundsätzlich nach der aktuellen Rechtslage - mit der Maßgabe, dass neue Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit unanwendbar sind - zu beurteilen ist (vgl. E 26. Jänner 2012, 2008/21/0304). Hinsichtlich der Dauer des beantragten Aufenthaltstitels ist grundsätzlich die Bestimmung des § 20 NAG 2005 maßgeblich.Die fehlende Bestimmtheit des Zeitraumes, für den der Aufenthaltstitel erteilt werden soll, belastet das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit vergleiche E 19. November 2014, Ra 2014/22/0010 bis 0014; E 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0045). Da auch für den Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG 2005 keine gesetzliche Festlegung der Dauer der Bewilligung besteht, gilt dies auch in diesem Fall. Die Anwendung der Stillhalteklausel bedeutet nicht, dass ein Antrag gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG 2005 nicht grundsätzlich nach der aktuellen Rechtslage - mit der Maßgabe, dass neue Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit unanwendbar sind - zu beurteilen ist vergleiche E 26. Jänner 2012, 2008/21/0304). Hinsichtlich der Dauer des beantragten Aufenthaltstitels ist grundsätzlich die Bestimmung des Paragraph 20, NAG 2005 maßgeblich.