Die Vollziehung des WRG 1959 erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung. Kostenersatzpflichtiger Rechtsträger im Sinne des § 47 Abs. 5 VwGG wäre daher der Bund. Da daneben keine Kostenersatzpflicht eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der auf die Inanspruchnahme des "Landes" gerichtete Antrag der revisionswerbenden Partei abzuweisen (vgl. B 26. März 2015, Ra 2014/17/0029; E 29. September 2016, Ro 2014/07/0041).Die Vollziehung des WRG 1959 erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung. Kostenersatzpflichtiger Rechtsträger im Sinne des Paragraph 47, Absatz 5, VwGG wäre daher der Bund. Da daneben keine Kostenersatzpflicht eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der auf die Inanspruchnahme des "Landes" gerichtete Antrag der revisionswerbenden Partei abzuweisen vergleiche B 26. März 2015, Ra 2014/17/0029; E 29. September 2016, Ro 2014/07/0041).