Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/02/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2015/02/0025

Entscheidungsdatum

27.03.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/06 Wertpapierrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/02/0130 E 30. September 2016 Ra 2016/02/0131 E 30. September 2016

Rechtssatz

Paragraph 24, Absatz eins, WAG 2007 enthält zwei Tatbestände, nämlich einerseits hat der Rechtsträger angemessene Vorkehrungen zu treffen, andererseits hat er diese dauernd einzuhalten. Die Umschreibung der Tat hat bereits im Spruch und nicht erst in der Begründung - so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren. Allfällige Kontrollen und deren Häufigkeit sind in den Vorkehrungen festzuschreiben, andernfalls kann das Fehlen von Kontrollen - oder eines Abgleichs -, also die fehlende Umsetzung, nicht zu einer Bestrafung nach dem 2. Tatbestand des Paragraph 24, Absatz eins, WAG 2007 führen. Fehlen Vorkehrungen, kann eine Bestrafung nur deswegen, nicht aber wegen fehlender Umsetzung (nicht vorhandener Vorkehrungen) erfolgen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Divergenzen Spruch Begründung Besondere Rechtsgebiete "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020025.L03

Im RIS seit

17.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2016

Dokumentnummer

JWR_2015020025_20150327L03

Rechtssatz für Ra 2015/02/0172

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2015/02/0172

Entscheidungsdatum

18.12.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
21/06 Wertpapierrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/02/0173 E 18. Dezember 2015

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/02/0025 E 27. März 2015 RS 3

Stammrechtssatz

Paragraph 24, Absatz eins, WAG 2007 enthält zwei Tatbestände, nämlich einerseits hat der Rechtsträger angemessene Vorkehrungen zu treffen, andererseits hat er diese dauernd einzuhalten. Die Umschreibung der Tat hat bereits im Spruch und nicht erst in der Begründung - so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren. Allfällige Kontrollen und deren Häufigkeit sind in den Vorkehrungen festzuschreiben, andernfalls kann das Fehlen von Kontrollen - oder eines Abgleichs -, also die fehlende Umsetzung, nicht zu einer Bestrafung nach dem 2. Tatbestand des Paragraph 24, Absatz eins, WAG 2007 führen. Fehlen Vorkehrungen, kann eine Bestrafung nur deswegen, nicht aber wegen fehlender Umsetzung (nicht vorhandener Vorkehrungen) erfolgen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Divergenzen Spruch Begründung Besondere Rechtsgebiete "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020172.L02

Im RIS seit

25.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2016

Dokumentnummer

JWR_2015020172_20151218L02