Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ro 2014/16/0058
Entscheidungsdatum
11.09.2014
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2014/16/0059
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/16/0052 E 27. Mai 2014 RS 1
(hier nur der letzte Satz)
Stammrechtssatz
Der Fall einer vom Verfassungsgerichtshof nach Ablauf des 31. Dezember 2013 abgetretenen Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde ist im Gesetz nicht geregelt. Diese gesetzliche Lücke ist dadurch zu schließen, dass die abgetretene Beschwerde in analoger Anwendung des § 4 Abs. 1 zweiter Satz VwGbk-ÜG als Revision gilt. In ebenfalls analoger Anwendung des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG gelten für die Behandlung dieser Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß.Der Fall einer vom Verfassungsgerichtshof nach Ablauf des 31. Dezember 2013 abgetretenen Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde ist im Gesetz nicht geregelt. Diese gesetzliche Lücke ist dadurch zu schließen, dass die abgetretene Beschwerde in analoger Anwendung des Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz VwGbk-ÜG als Revision gilt. In ebenfalls analoger Anwendung des Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG gelten für die Behandlung dieser Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von
Gesetzeslücken VwRallg3/2/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014160058.J01
Im RIS seit
29.01.2015
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2015
Dokumentnummer
JWR_2014160058_20140911J01