Verwaltungsgerichtshof
11.09.2014
Ro 2014/16/0060
GRS wie Ro 2014/16/0052 E 27. Mai 2014 RS 1
(hier nur der letzte Satz)
Der Fall einer vom Verfassungsgerichtshof nach Ablauf des 31. Dezember 2013 abgetretenen Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde ist im Gesetz nicht geregelt. Diese gesetzliche Lücke ist dadurch zu schließen, dass die abgetretene Beschwerde in analoger Anwendung des Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz VwGbk-ÜG als Revision gilt. In ebenfalls analoger Anwendung des Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG gelten für die Behandlung dieser Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß.