Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/16/0060

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/16/0052 E 27. Mai 2014 RS 1

(hier nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Der Fall einer vom Verfassungsgerichtshof nach Ablauf des 31. Dezember 2013 abgetretenen Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde ist im Gesetz nicht geregelt. Diese gesetzliche Lücke ist dadurch zu schließen, dass die abgetretene Beschwerde in analoger Anwendung des Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz VwGbk-ÜG als Revision gilt. In ebenfalls analoger Anwendung des Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG gelten für die Behandlung dieser Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß.