Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 19020 A/2015
Rechtssatznummer
9
Geschäftszahl
Ro 2014/12/0029
Entscheidungsdatum
21.01.2015
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
Rechtssatz
Auch im dienstrechtlichen Verfahren ist zwischen dem Vorbringen der Partei einerseits und dem Beweis durch Einvernahme der Partei andererseits zu unterscheiden. Die Gewährung rechtlichen Gehörs ersetzt somit in strittigen Fällen eine beantragte Einvernahme als Partei als Beweismittel nicht (vgl. E 15. November 2007, 2006/12/0205).Auch im dienstrechtlichen Verfahren ist zwischen dem Vorbringen der Partei einerseits und dem Beweis durch Einvernahme der Partei andererseits zu unterscheiden. Die Gewährung rechtlichen Gehörs ersetzt somit in strittigen Fällen eine beantragte Einvernahme als Partei als Beweismittel nicht vergleiche E 15. November 2007, 2006/12/0205).
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag
Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung
Beweismittel
Parteiengehör
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014120029.J09
Im RIS seit
17.02.2015
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017
Dokumentnummer
JWR_2014120029_20150121J09