Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/07/0107

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19150 A/2015

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ro 2014/07/0107

Entscheidungsdatum

25.06.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine Beurteilung der "Rechtzeitigkeit" iSd Paragraph 17, Absatz 3, vierter Satz ZustellG, die sich allein daran orientiert, ob noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels verbleibt, greift zu kurz. Es ist auch zu beurteilen, ob dem Empfänger noch jener Zeitraum zur Ausführung seines Rechtsmittels (hier: einer Beschwerde an das VwG) zur Verfügung steht, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung durch postamtliche Hinterlegung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Erlangt der Empfänger erst später die Möglichkeit, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, erfolgt die Kenntnisnahme nicht rechtzeitig. Dies ist bei einer Behebung der hinterlegten Sendung erst 8 Tage nach Beginn der Abholfrist der Fall.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014070107.J08

Im RIS seit

05.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2014070107_20150625J08