Die Vorzugsentscheidung - die die materielle Entscheidung des Widerstreitverfahrens ist - stellt keine Genehmigung iSd Art. 11 Abs. 1 Z 7 B-VG dar (vgl. VfGH E 4. Oktober 2012, B 563/11). Nichts anderes kann für die Zurückweisung eines Widerstreitantrages als formelle Entscheidung des Widerstreitverfahrens gelten.Die Vorzugsentscheidung - die die materielle Entscheidung des Widerstreitverfahrens ist - stellt keine Genehmigung iSd Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG dar vergleiche VfGH E 4. Oktober 2012, B 563/11). Nichts anderes kann für die Zurückweisung eines Widerstreitantrages als formelle Entscheidung des Widerstreitverfahrens gelten.