Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/05/0218

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16431 A/2004

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2003/05/0218

Entscheidungsdatum

07.09.2004

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §2 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/05/0219

Rechtssatz

Der weite Vorhabensbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 erfordert es, ein oder mehrere Projekt(e) in seiner (ihrer) Gesamtheit und unter Einbeziehung jener Anlagen und Anlagenteile, die für sich nicht UVP-pflichtig wären, im Rahmen einer Feststellung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zu beurteilen vergleiche den Bescheid des Umweltsenates vom 2. März 2001, US 3/2000/5-39). Es ist auf den räumlichen und sachlichen Zusammenhang der einzubeziehenden Anlagen oder Eingriffe abzustellen. Auf eine Personenidentität der Projektwerber kommt es nicht an vergleiche hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2001, Zl. 2001/07/0047). Liegt ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang eingereichter Projekte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz UVP-G 2000 vor, ist von einem Vorhaben auszugehen. Ein solches ist Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung unter den im Paragraph 3, UVP-G 2000 genannten Voraussetzungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050218.X05

Im RIS seit

20.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2015

Dokumentnummer

JWR_2003050218_20040907X05

Rechtssatz für 2006/05/0221

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2006/05/0221

Entscheidungsdatum

31.07.2007

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §2 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/05/0218 E 7. September 2004 RS 5

Stammrechtssatz

Der weite Vorhabensbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 erfordert es, ein oder mehrere Projekt(e) in seiner (ihrer) Gesamtheit und unter Einbeziehung jener Anlagen und Anlagenteile, die für sich nicht UVP-pflichtig wären, im Rahmen einer Feststellung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zu beurteilen vergleiche den Bescheid des Umweltsenates vom 2. März 2001, US 3/2000/5-39). Es ist auf den räumlichen und sachlichen Zusammenhang der einzubeziehenden Anlagen oder Eingriffe abzustellen. Auf eine Personenidentität der Projektwerber kommt es nicht an vergleiche hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2001, Zl. 2001/07/0047). Liegt ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang eingereichter Projekte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz UVP-G 2000 vor, ist von einem Vorhaben auszugehen. Ein solches ist Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung unter den im Paragraph 3, UVP-G 2000 genannten Voraussetzungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050221.X06

Im RIS seit

22.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2013

Dokumentnummer

JWR_2006050221_20070731X06

Rechtssatz für 2007/03/0160

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17921 A/2010

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2007/03/0160

Entscheidungsdatum

23.06.2010

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §2 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs7;

Beachte

Besprechung in: RdU 3/2011, 116-118;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/05/0218 E 7. September 2004 VwSlg 16431 A/2004 RS 5

Stammrechtssatz

Der weite Vorhabensbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 erfordert es, ein oder mehrere Projekt(e) in seiner (ihrer) Gesamtheit und unter Einbeziehung jener Anlagen und Anlagenteile, die für sich nicht UVP-pflichtig wären, im Rahmen einer Feststellung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zu beurteilen vergleiche den Bescheid des Umweltsenates vom 2. März 2001, US 3/2000/5-39). Es ist auf den räumlichen und sachlichen Zusammenhang der einzubeziehenden Anlagen oder Eingriffe abzustellen. Auf eine Personenidentität der Projektwerber kommt es nicht an vergleiche hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2001, Zl. 2001/07/0047). Liegt ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang eingereichter Projekte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz UVP-G 2000 vor, ist von einem Vorhaben auszugehen. Ein solches ist Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung unter den im Paragraph 3, UVP-G 2000 genannten Voraussetzungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007030160.X03

Im RIS seit

07.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015

Dokumentnummer

JWR_2007030160_20100623X03

Rechtssatz für Ro 2014/03/0066

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19004 A/2014

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0066

Entscheidungsdatum

17.12.2014

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §2 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/05/0218 E 7. September 2004 VwSlg 16431 A/2004 RS 5 (hier: ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der weite Vorhabensbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 erfordert es, ein oder mehrere Projekt(e) in seiner (ihrer) Gesamtheit und unter Einbeziehung jener Anlagen und Anlagenteile, die für sich nicht UVP-pflichtig wären, im Rahmen einer Feststellung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zu beurteilen vergleiche den Bescheid des Umweltsenates vom 2. März 2001, US 3/2000/5-39). Es ist auf den räumlichen und sachlichen Zusammenhang der einzubeziehenden Anlagen oder Eingriffe abzustellen. Auf eine Personenidentität der Projektwerber kommt es nicht an vergleiche hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2001, Zl. 2001/07/0047). Liegt ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang eingereichter Projekte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz UVP-G 2000 vor, ist von einem Vorhaben auszugehen. Ein solches ist Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung unter den im Paragraph 3, UVP-G 2000 genannten Voraussetzungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030066.J01

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2014030066_20141217J01