Der weite Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 erfordert es, ein oder mehrere Projekt(e) in seiner (ihrer) Gesamtheit und unter Einbeziehung jener Anlagen und Anlagenteile, die für sich nicht UVP-pflichtig wären, im Rahmen einer Feststellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zu beurteilen (vgl. den Bescheid des Umweltsenates vom 2. März 2001, US 3/2000/5-39). Es ist auf den räumlichen und sachlichen Zusammenhang der einzubeziehenden Anlagen oder Eingriffe abzustellen. Auf eine Personenidentität der Projektwerber kommt es nicht an (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2001, Zl. 2001/07/0047). Liegt ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang eingereichter Projekte im Sinne des § 2 Abs. 2 zweiter Satz UVP-G 2000 vor, ist von einem Vorhaben auszugehen. Ein solches ist Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung unter den im § 3 UVP-G 2000 genannten Voraussetzungen.Der weite Vorhabensbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 erfordert es, ein oder mehrere Projekt(e) in seiner (ihrer) Gesamtheit und unter Einbeziehung jener Anlagen und Anlagenteile, die für sich nicht UVP-pflichtig wären, im Rahmen einer Feststellung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zu beurteilen vergleiche den Bescheid des Umweltsenates vom 2. März 2001, US 3/2000/5-39). Es ist auf den räumlichen und sachlichen Zusammenhang der einzubeziehenden Anlagen oder Eingriffe abzustellen. Auf eine Personenidentität der Projektwerber kommt es nicht an vergleiche hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2001, Zl. 2001/07/0047). Liegt ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang eingereichter Projekte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz UVP-G 2000 vor, ist von einem Vorhaben auszugehen. Ein solches ist Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung unter den im Paragraph 3, UVP-G 2000 genannten Voraussetzungen.