Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/11/0227

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2012/11/0227

Entscheidungsdatum

16.12.2013

Index

L94407 Krankenanstalt Spital Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
KAG Tir 1957 §3 Abs5;
KAG Tir 1957 §3a Abs2 lita;
KAG Tir 1957 §5 Abs3;
KAG Tir 1957 §62a Abs2;
Krankenanstaltenplan Tir 2009 §1 Abs3;
Krankenanstaltenplan Tir 2009 §3 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des Tir Krankenanstaltenplan 2009 bilden die Anlagen 1 bis 5 einen integrierenden Teil dieser Verordnung. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz zählen zu den medizinisch-technischen Großgeräten auch MR-Geräte, gemäß dem zweiten Satz wird in Anlage 3 "die höchstzulässige Anzahl an medizinisch-technischen Großgeräten für die einzelnen Krankenanstalten festgelegt". Die erwähnte Anlage 3 des Tir Krankenanstaltenplan 2009 enthält eine Tabelle, in deren Zeilen die einzelnen Fondskrankenanstalten und in deren Spalten die verschiedenen medizinisch-technischen Großgeräte angeführt sind. Aus der Anlage 3 ergibt sich, dass in Ansehung der vorliegenden Krankenanstalt für MR-Geräte - anders als für CT-Geräte - die höchstzulässige Anzahl gemäß Paragraph 3, zweiter Satz des Tir Krankenanstaltenplan 2009 normativ nicht vorgegeben ist. Fehlt es aber im Beschwerdefall an einer solchen Vorgabe des Tir Krankenanstaltenplan 2009 für MR-Geräte, darf auch die in Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera a, Tir KAG 1957 vorgesehene Bedarfsprüfung nicht entfallen. Die mit dem angesprochenen Bescheid ausgesprochene Verneinung der Parteistellung der Wirtschaftskammer Tirol erweist sich demnach als rechtswidrig.

Schlagworte

Interessenvertretungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012110227.X04

Im RIS seit

28.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2016

Dokumentnummer

JWR_2012110227_20131216X04