§ 28a Abs. 2 AuslBG dient der Sicherung der Kontroll- und Sanktionsmaßnahmen gegen Verletzungen der Vorschriften des AuslBG. Die Verwaltungsstrafbehörden sind jedoch an den Antrag der Abgabenbehörde nicht gebunden und ist das Verwaltungsstrafverfahren kein Anklageprozess (vgl. E 26. Jänner 2012, 2009/09/0283; E 15. Dezember 2011, 2009/09/0237; E 25. Februar 2005, 2003/09/0158).Paragraph 28 a, Absatz 2, AuslBG dient der Sicherung der Kontroll- und Sanktionsmaßnahmen gegen Verletzungen der Vorschriften des AuslBG. Die Verwaltungsstrafbehörden sind jedoch an den Antrag der Abgabenbehörde nicht gebunden und ist das Verwaltungsstrafverfahren kein Anklageprozess vergleiche E 26. Jänner 2012, 2009/09/0283; E 15. Dezember 2011, 2009/09/0237; E 25. Februar 2005, 2003/09/0158).