Ein Beschuldigter hat ein Recht darauf, dass im Spruch die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint, wobei Gleiches für die Anführung der Strafnorm nach § 44a Z 3 VStG gilt (E 26. Februar 2009,2009/09/0031; E 15. Oktober 2013,2010/02/0161).Ein Beschuldigter hat ein Recht darauf, dass im Spruch die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint, wobei Gleiches für die Anführung der Strafnorm nach Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG gilt (E 26. Februar 2009,2009/09/0031; E 15. Oktober 2013,2010/02/0161).