Der VwGH hat zwar im E vom 20. Dezember 2002, 2002/05/1014, ausgesprochen, dass eine Anlage nach § 4 Wr GaragenG 1957 in der Abstandsfläche zulässig ist und ihre Fläche nicht an die Stelle der gemäß § 79 Abs. 3 Wr BauO zulässigen 45 m² tritt, sondern unabhängig davon zu beurteilen ist. Diese Auffassung hat der VwGH allerdings zu einer vormaligen Fassung des Wr GaragenG vertreten. Im nunmehrigen Wr GaragenG 2008 findet sich die Regelung, die ursprünglich mit der Novelle LGBl. Nr. 33/2004 in das Wr GaragenG 1957 eingefügt wurde, dass nämlich die von Anlagen im Sinne des § 4 Wr GaragenG in Anspruch genommene Grundfläche auf die nach den gesetzlichen Ausnutzbarkeitsbestimmungen bebaubare Fläche des Bauplatzes anzurechnen ist, auf die nach § 5 Abs. 4 lit. d Wr BauO durch den Bebauungsplan beschränkte bebaubare Fläche jedoch nicht. Angesprochen sind durch diese Regelung auch Ausnutzbarkeitsbestimmungen nur für Teile des Bauplatzes, wie sich schon daraus ergibt, dass auch besondere Regelungen des Bebauungsplanes gemäß § 5 Abs. 4 lit. d Wr BauO nicht nur für den ganzen Bauplatz, sondern auch für Teile des Bauplatzes erlassen werden können. Daraus folgt, dass die Anlage jedenfalls auch die gesetzlichen Ausnutzbarkeitsbestimmungen des § 79 Abs. 3 Wr BauO für den Seitenabstand einhalten muss.Der VwGH hat zwar im E vom 20. Dezember 2002, 2002/05/1014, ausgesprochen, dass eine Anlage nach Paragraph 4, Wr GaragenG 1957 in der Abstandsfläche zulässig ist und ihre Fläche nicht an die Stelle der gemäß Paragraph 79, Absatz 3, Wr BauO zulässigen 45 m² tritt, sondern unabhängig davon zu beurteilen ist. Diese Auffassung hat der VwGH allerdings zu einer vormaligen Fassung des Wr GaragenG vertreten. Im nunmehrigen Wr GaragenG 2008 findet sich die Regelung, die ursprünglich mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2004, in das Wr GaragenG 1957 eingefügt wurde, dass nämlich die von Anlagen im Sinne des Paragraph 4, Wr GaragenG in Anspruch genommene Grundfläche auf die nach den gesetzlichen Ausnutzbarkeitsbestimmungen bebaubare Fläche des Bauplatzes anzurechnen ist, auf die nach Paragraph 5, Absatz 4, Litera d, Wr BauO durch den Bebauungsplan beschränkte bebaubare Fläche jedoch nicht. Angesprochen sind durch diese Regelung auch Ausnutzbarkeitsbestimmungen nur für Teile des Bauplatzes, wie sich schon daraus ergibt, dass auch besondere Regelungen des Bebauungsplanes gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Litera d, Wr BauO nicht nur für den ganzen Bauplatz, sondern auch für Teile des Bauplatzes erlassen werden können. Daraus folgt, dass die Anlage jedenfalls auch die gesetzlichen Ausnutzbarkeitsbestimmungen des Paragraph 79, Absatz 3, Wr BauO für den Seitenabstand einhalten muss.