Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/05/0073

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19209 A/2015

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2012/05/0073

Entscheidungsdatum

29.09.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §2 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Bei den beabsichtigten Rodungen handelt es sich um mit dem Projekt "110-kV-Freileitung Villach" unstrittig in einem sachlichen Zusammenhang stehende Maßnahmen, zumal die Rodungen der Verwirklichung dieses Projektes dienen sollen. Für das Vorliegen eines räumlichen Zusammenhanges kommt es nicht darauf an, ob die einzelnen mit dem beabsichtigten Projekt verbundenen Maßnahmen zueinander in einem räumlichen Zusammenhang stehen; entscheidend ist nach dem Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 2, UVPG 2000 vielmehr, ob solche Maßnahmen in einem räumlichen Zusammenhang zum beabsichtigten Projekt stehen. Allein der Umstand, dass die Errichtung der gegenständlichen Starkstromfreileitung für sich genommen nicht UVPpflichtig ist, bewirkt zudem nicht, dass dieser Teil des Projektes im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung der UVP-Pflicht des Vorhabens auszuklammern wäre und nur noch ausschließlich die Rodungen zu betrachten wären. Einer solchen Auslegung stünde auch der weite Vorhabensbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, UVPG 2000 entgegen, der die Beurteilung eines Projektes in seiner Gesamtheit erfordert. Indem die Behörde das eingereichte Projekt auf die Rodungen eingeschränkt hat, vom Fehlen eines räumlichen Zusammenhangs ausgegangen ist und infolgedessen die Rodungen in mehrere getrennt voneinander zu beurteilende Projekte aufgesplittet hat, hat sie die Rechtslage verkannt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012050073.X04

Im RIS seit

20.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2012050073_20150929X04