Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/07/0190

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18538 A/2012

Rechtssatznummer

13

Geschäftszahl

2011/07/0190

Entscheidungsdatum

18.12.2012

Index

E3L E15103020
L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

31979L0409 Vogelschutz-RL;
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs3;
NatSchG Slbg 1999 §22b Abs2;
NatSchG Slbg 1999 §22b Abs3;
NatSchGNov Slbg 2001;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Sind erhebliche Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen, so ist eine Maßnahme (das Projekt) nach Paragraph 22 b, Absatz 2, Slbg NatSchG 1999 bewilligungspflichtig. Für die meritorische Beurteilung des zur Bewilligung anstehenden Projekts, also der Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der Bewilligung (Absatz 3,), muss aber ein anderer Maßstab herangezogen werden. Paragraph 22 b, Absatz 3, Slbg NatSchG 1999 nennt als Prüfungsmaßstäbe dieser Verträglichkeitsprüfung das Verbot der Verschlechterung bzw der erheblichen Störung und das Fehlen eines Widerspruchs zum Ziel der Erhaltung und Schaffung eines günstigen Erhaltungszustands von Lebensräumen und Arten. Der Salzburger Gesetzgeber ging davon aus, dass Maßnahmen, die an sich geeignet sind, erhebliche Beeinträchtigungen hervorzurufen, dennoch bewilligt werden können vergleiche Beilagen zur Slbg NatSchGNovelle 2001 (Nr. 920, Blg LT, 3. Session, 12. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 22 b,)). Die bloße Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung kann daher noch nicht zwingend zur Abweisung eines Bewilligungsantrags führen. Vielmehr ist notwendige Grundlage der Entscheidung die Prüfung, ob nach dem aktuellen Stand der (fach)wissenschaftlichen Erkenntnismöglichkeit zu erwarten ist, dass das Vorhaben zu den genannten Beeinträchtigungen des Gebietes führen wird, oder ob solches nicht zu erwarten ist. Ist eine Verschlechterung bzw. erhebliche Störung zu erwarten oder läuft die Maßnahme dem in Paragraph 22 b, Absatz 3, legcit genannten Ziel entgegen, ist die Bewilligung zu versagen; ist dies nicht der Fall, besteht ein Anspruch auf Bewilligung vergleiche E 16. April 2004, VwSlg 16335 A/2005).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011070190.X13

Im RIS seit

30.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016

Dokumentnummer

JWR_2011070190_20121218X13