Nach § 51 Abs 3 Z 2 Slbg NatSchG 1999 muss die Verbesserung insgesamt die nachteiligen Auswirkungen jener Maßnahme, die bewilligt werden soll, im betroffenen oder einem unmittelbar benachbarten Landschaftsraum erheblich übersteigen. Um den ersten beiden Ziffern des § 51 Abs 3 legcit gerecht zu werden, muss es sich daher zum einen um eine "wesentliche Verbesserung" handeln und diese muss darüber hinaus auch stärker ins Gewicht fallen als alle mit der Anlage einhergehenden erheblichen Beeinträchtigungen. Liegt nun eine Maßnahme vor, die vielfältige Beeinträchtigungen mit sich bringt, muss die Verbesserung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbilds entsprechend erheblich ausfallen, damit die anzustellende Vergleichsbetrachtung ein Überwiegen der mit der Verbesserung einhergehenden positiven Aspekte mit sich bringt.Nach Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, Slbg NatSchG 1999 muss die Verbesserung insgesamt die nachteiligen Auswirkungen jener Maßnahme, die bewilligt werden soll, im betroffenen oder einem unmittelbar benachbarten Landschaftsraum erheblich übersteigen. Um den ersten beiden Ziffern des Paragraph 51, Absatz 3, legcit gerecht zu werden, muss es sich daher zum einen um eine "wesentliche Verbesserung" handeln und diese muss darüber hinaus auch stärker ins Gewicht fallen als alle mit der Anlage einhergehenden erheblichen Beeinträchtigungen. Liegt nun eine Maßnahme vor, die vielfältige Beeinträchtigungen mit sich bringt, muss die Verbesserung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbilds entsprechend erheblich ausfallen, damit die anzustellende Vergleichsbetrachtung ein Überwiegen der mit der Verbesserung einhergehenden positiven Aspekte mit sich bringt.