Nach dem Wortlaut des § 51 Abs 3 Z 1 Slbg NatSchG 1999 reicht es aus, wenn die Ausgleichsmaßnahmen zur wesentlichen Verbesserung eines der beiden genannten Kriterien (des Landschaftsbilds oder des Naturhaushalts) führen. Ungeachtet der Art der festgestellten erheblichen Beeinträchtigung nach § 25 Abs 3 legcit genügt eine wesentliche Verbesserung von Landschaftsbild oder Naturhaushalt. Das bedeutet für einen Fall, in dem eine erhebliche Beeinträchtigung von Landschaftsbild, Naturhaushalt, Landschaftscharakter und Erholungswert der Landschaft konstatiert wurde, dass trotz dieser vielfachen Beeinträchtigungen eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder aber des Naturhaushaltes bereits genügen kann, um dem Erfordernis der Z. 1 gerecht zu werden.Nach dem Wortlaut des Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer eins, Slbg NatSchG 1999 reicht es aus, wenn die Ausgleichsmaßnahmen zur wesentlichen Verbesserung eines der beiden genannten Kriterien (des Landschaftsbilds oder des Naturhaushalts) führen. Ungeachtet der Art der festgestellten erheblichen Beeinträchtigung nach Paragraph 25, Absatz 3, legcit genügt eine wesentliche Verbesserung von Landschaftsbild oder Naturhaushalt. Das bedeutet für einen Fall, in dem eine erhebliche Beeinträchtigung von Landschaftsbild, Naturhaushalt, Landschaftscharakter und Erholungswert der Landschaft konstatiert wurde, dass trotz dieser vielfachen Beeinträchtigungen eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder aber des Naturhaushaltes bereits genügen kann, um dem Erfordernis der Ziffer eins, gerecht zu werden.