Aus dem Stmk ZLG 1982 kann nicht abgeleitet werden, dass bei Vorliegen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes erst nach einer bestimmten Dauer dessen Bestehens eine flurbereinigende Maßnahme iSd § 48 Abs. 1 Stmk ZLG 1982 durchgeführt werden kann.Aus dem Stmk ZLG 1982 kann nicht abgeleitet werden, dass bei Vorliegen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes erst nach einer bestimmten Dauer dessen Bestehens eine flurbereinigende Maßnahme iSd Paragraph 48, Absatz eins, Stmk ZLG 1982 durchgeführt werden kann.