Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 18145 A/2011
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2011/07/0026
Entscheidungsdatum
26.05.2011
Index
L82406 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm
AWG Stmk 2004 §12 Abs1;
AWG Stmk 2004 §14 Abs2;
AWG Stmk 2004 §6 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/07/0030
2011/07/0029
2011/07/0028
2011/07/0031
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2011/07/0014 E 26. Mai 2011
2011/07/0053 E 26. Mai 2011
2011/07/0072 E 26. Mai 2011
2011/07/0013 E 26. Mai 2011
2011/07/0027 E 26. Mai 2011
2011/07/0065 E 26. Mai 2011
2011/07/0045 E 26. Mai 2011
2011/07/0020 E 26. Mai 2011
2011/07/0059 E 26. Mai 2011
2011/07/0032 E 26. Mai 2011
Rechtssatz
Von der Stadt Graz sind für ihren Bereich gemäß § 14 Abs 2 Stmk AWG 2004 alle Aufgaben, Pflichten und Rechte der Abfallwirtschaftsverbände wahrzunehmen. Demnach hat die Stadt Graz gemäß § 6 Abs 2 Stmk AWG 2004 auch für die Behandlung, also die Verwertung und Beseitigung, der Siedlungsabfälle zu sorgen. Diese Zuständigkeit kann (frühestens) mit dem Verladen der Abfälle auf ein Fahrzeug der öffentlichen Müllabfuhr beginnen. Für diesen Zeitpunkt normiert § 12 Abs 1 Stmk AWG 2004 auch den Übergang des Eigentums am Abfall auf den jeweiligen Abfallwirtschaftsverband. In diesem Sinn erläutern die Gesetzesmaterialien zu § 12 Abs 1 Stmk AWG 2004, dass der mit dieser Bestimmung geregelte Eigentumsübergang der Siedlungsabfälle sich aus der Zuständigkeit des Abfallwirtschaftsverbandes für die Behandlung des Siedlungsabfalls ableitet. Durch eine davor vorgenommene "Nachsortierung" kann daher in die der Stadt Graz im Rahmen der Abfallbehandlung zukommenden Aufgaben nicht in rechtswidriger Weise eingegriffen werden.Von der Stadt Graz sind für ihren Bereich gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Stmk AWG 2004 alle Aufgaben, Pflichten und Rechte der Abfallwirtschaftsverbände wahrzunehmen. Demnach hat die Stadt Graz gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Stmk AWG 2004 auch für die Behandlung, also die Verwertung und Beseitigung, der Siedlungsabfälle zu sorgen. Diese Zuständigkeit kann (frühestens) mit dem Verladen der Abfälle auf ein Fahrzeug der öffentlichen Müllabfuhr beginnen. Für diesen Zeitpunkt normiert Paragraph 12, Absatz eins, Stmk AWG 2004 auch den Übergang des Eigentums am Abfall auf den jeweiligen Abfallwirtschaftsverband. In diesem Sinn erläutern die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 12, Absatz eins, Stmk AWG 2004, dass der mit dieser Bestimmung geregelte Eigentumsübergang der Siedlungsabfälle sich aus der Zuständigkeit des Abfallwirtschaftsverbandes für die Behandlung des Siedlungsabfalls ableitet. Durch eine davor vorgenommene "Nachsortierung" kann daher in die der Stadt Graz im Rahmen der Abfallbehandlung zukommenden Aufgaben nicht in rechtswidriger Weise eingegriffen werden.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der
wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung
Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011070026.X02
Im RIS seit
24.06.2011
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Dokumentnummer
JWR_2011070026_20110526X02