Wenn der Beschwerdeführer die Sofortmaßnahme gemäß § 129 Abs. 6 Wr BauO nicht beim unabhängigen Verwaltungssenat bekämpft hat, ist davon auszugehen, dass diese Maßnahme nicht in seine subjektivöffentlichen Rechte rechtswidrig eingegriffen hat (Hinweis E vom 6. Juli 2010, 2009/05/0028).Wenn der Beschwerdeführer die Sofortmaßnahme gemäß Paragraph 129, Absatz 6, Wr BauO nicht beim unabhängigen Verwaltungssenat bekämpft hat, ist davon auszugehen, dass diese Maßnahme nicht in seine subjektivöffentlichen Rechte rechtswidrig eingegriffen hat (Hinweis E vom 6. Juli 2010, 2009/05/0028).