Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2012/06/0039
Entscheidungsdatum
07.08.2013
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2012/06/0042
2012/06/0041
Rechtssatz
Nur der Mensch, der zur Ausübung der Kompetenzen eines bestimmten Organes berufen ist, kann befangen sein. Ein Befangenheitsgrund gemäß § 7 AVG kann sich daher weder auf eine Behörde noch auf eine Dienststelle beziehen.Nur der Mensch, der zur Ausübung der Kompetenzen eines bestimmten Organes berufen ist, kann befangen sein. Ein Befangenheitsgrund gemäß Paragraph 7, AVG kann sich daher weder auf eine Behörde noch auf eine Dienststelle beziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012060039.X02
Im RIS seit
24.09.2013
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2014
Dokumentnummer
JWR_2012060039_20130807X02