Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.08.2013

Geschäftszahl

2012/06/0039

Rechtssatz

Nur der Mensch, der zur Ausübung der Kompetenzen eines bestimmten Organes berufen ist, kann befangen sein. Ein Befangenheitsgrund gemäß Paragraph 7, AVG kann sich daher weder auf eine Behörde noch auf eine Dienststelle beziehen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2012/06/0042

2012/06/0041