Verwaltungsgerichtshof
07.08.2013
2012/06/0039
Nur der Mensch, der zur Ausübung der Kompetenzen eines bestimmten Organes berufen ist, kann befangen sein. Ein Befangenheitsgrund gemäß Paragraph 7, AVG kann sich daher weder auf eine Behörde noch auf eine Dienststelle beziehen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2012/06/0042
2012/06/0041