Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/09/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16648 A/2005

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2004/09/0014

Entscheidungsdatum

22.06.2005

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §4 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §5 Abs1 idF 1999/I/170;

Rechtssatz

Paragraph 5, Absatz eins, DMSG wurde durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999, inhaltlich verändert. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage dieser Novelle, 1769 Blg. NR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 48, ergibt sich, dass bei Anträgen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, DMSG verstärkt auf Aspekte der Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen ist. Daher sind diese, wenn sie vom Antragsteller als Grund für die Zerstörung geltend gemacht werden, mit den für die Erhaltung des Denkmals sprechenden Interessen abzuwägen. Dass eine Bewilligung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, DMSG nur im Falle der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit erteilt werden könnte, ist aus Paragraph 5, Absatz eins, DMSG nicht abzuleiten. Es kommt demnach nicht auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit der weiteren Erhaltung des Denkmals an, für die u.a. die Vermögens- und Einkommenssituation des jeweiligen Eigentümers von Bedeutung ist. Entscheidend ist vielmehr das Überwiegen der für die Zerstörung oder für die Erhaltung des Denkmals sprechenden Gründe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090014.X01

Im RIS seit

12.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2013

Dokumentnummer

JWR_2004090014_20050622X01

Rechtssatz für 2002/09/0209

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/09/0209

Entscheidungsdatum

21.09.2005

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §4 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §5 Abs1 idF 1999/I/170;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/09/0014 E 22. Juni 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 5, Absatz eins, DMSG wurde durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999, inhaltlich verändert. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage dieser Novelle, 1769 Blg. NR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 48, ergibt sich, dass bei Anträgen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, DMSG verstärkt auf Aspekte der Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen ist. Daher sind diese, wenn sie vom Antragsteller als Grund für die Zerstörung geltend gemacht werden, mit den für die Erhaltung des Denkmals sprechenden Interessen abzuwägen. Dass eine Bewilligung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, DMSG nur im Falle der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit erteilt werden könnte, ist aus Paragraph 5, Absatz eins, DMSG nicht abzuleiten. Es kommt demnach nicht auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit der weiteren Erhaltung des Denkmals an, für die u.a. die Vermögens- und Einkommenssituation des jeweiligen Eigentümers von Bedeutung ist. Entscheidend ist vielmehr das Überwiegen der für die Zerstörung oder für die Erhaltung des Denkmals sprechenden Gründe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002090209.X01

Im RIS seit

20.10.2005

Dokumentnummer

JWR_2002090209_20050921X01

Rechtssatz für 2010/09/0144

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2010/09/0144

Entscheidungsdatum

11.03.2011

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §4 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §5 Abs1 idF 1999/I/170;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/09/0014 E 22. Juni 2005 VwSlg 16648 A/2005 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 5, Absatz eins, DMSG wurde durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999, inhaltlich verändert. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage dieser Novelle, 1769 Blg. NR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 48, ergibt sich, dass bei Anträgen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, DMSG verstärkt auf Aspekte der Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen ist. Daher sind diese, wenn sie vom Antragsteller als Grund für die Zerstörung geltend gemacht werden, mit den für die Erhaltung des Denkmals sprechenden Interessen abzuwägen. Dass eine Bewilligung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, DMSG nur im Falle der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit erteilt werden könnte, ist aus Paragraph 5, Absatz eins, DMSG nicht abzuleiten. Es kommt demnach nicht auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit der weiteren Erhaltung des Denkmals an, für die u.a. die Vermögens- und Einkommenssituation des jeweiligen Eigentümers von Bedeutung ist. Entscheidend ist vielmehr das Überwiegen der für die Zerstörung oder für die Erhaltung des Denkmals sprechenden Gründe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010090144.X03

Im RIS seit

28.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2017

Dokumentnummer

JWR_2010090144_20110311X03

Rechtssatz für 2011/09/0166

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2011/09/0166

Entscheidungsdatum

22.03.2012

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §4 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §5 Abs1 idF 1999/I/170;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/09/0014 E 22. Juni 2005 VwSlg 16648 A/2005 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 5, Absatz eins, DMSG wurde durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999, inhaltlich verändert. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage dieser Novelle, 1769 Blg. NR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 48, ergibt sich, dass bei Anträgen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, DMSG verstärkt auf Aspekte der Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen ist. Daher sind diese, wenn sie vom Antragsteller als Grund für die Zerstörung geltend gemacht werden, mit den für die Erhaltung des Denkmals sprechenden Interessen abzuwägen. Dass eine Bewilligung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, DMSG nur im Falle der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit erteilt werden könnte, ist aus Paragraph 5, Absatz eins, DMSG nicht abzuleiten. Es kommt demnach nicht auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit der weiteren Erhaltung des Denkmals an, für die u.a. die Vermögens- und Einkommenssituation des jeweiligen Eigentümers von Bedeutung ist. Entscheidend ist vielmehr das Überwiegen der für die Zerstörung oder für die Erhaltung des Denkmals sprechenden Gründe.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011090166.X02

Im RIS seit

11.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2012

Dokumentnummer

JWR_2011090166_20120322X02

Rechtssatz für 2012/09/0108

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2012/09/0108

Entscheidungsdatum

23.05.2013

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §4 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §5 Abs1 idF 1999/I/170;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/09/0014 E 22. Juni 2005 VwSlg 16648 A/2005 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 5, Absatz eins, DMSG wurde durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999, inhaltlich verändert. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage dieser Novelle, 1769 Blg. NR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 48, ergibt sich, dass bei Anträgen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, DMSG verstärkt auf Aspekte der Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen ist. Daher sind diese, wenn sie vom Antragsteller als Grund für die Zerstörung geltend gemacht werden, mit den für die Erhaltung des Denkmals sprechenden Interessen abzuwägen. Dass eine Bewilligung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, DMSG nur im Falle der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit erteilt werden könnte, ist aus Paragraph 5, Absatz eins, DMSG nicht abzuleiten. Es kommt demnach nicht auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit der weiteren Erhaltung des Denkmals an, für die u.a. die Vermögens- und Einkommenssituation des jeweiligen Eigentümers von Bedeutung ist. Entscheidend ist vielmehr das Überwiegen der für die Zerstörung oder für die Erhaltung des Denkmals sprechenden Gründe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012090108.X01

Im RIS seit

14.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2013

Dokumentnummer

JWR_2012090108_20130523X01