§ 50 AVG erfordert weder eine "neuerliche" Erinnerung an die Wahrheitspflicht noch den Vorhalt des § 289 StGB, sondern sieht die - einmalige - Erinnerung an die strafrechtlichen Folgen einer falschen Beweisaussage vor. Nur die gänzliche Unterlassung des Vorhalts nach § 50 AVG bei der Vernehmung von Zeugen kann zur Aufhebung des Bescheides dann führen, wenn die Behörde bei Einhaltung dieser Vorschrift zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.Paragraph 50, AVG erfordert weder eine "neuerliche" Erinnerung an die Wahrheitspflicht noch den Vorhalt des Paragraph 289, StGB, sondern sieht die - einmalige - Erinnerung an die strafrechtlichen Folgen einer falschen Beweisaussage vor. Nur die gänzliche Unterlassung des Vorhalts nach Paragraph 50, AVG bei der Vernehmung von Zeugen kann zur Aufhebung des Bescheides dann führen, wenn die Behörde bei Einhaltung dieser Vorschrift zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.