Von Ausnahmen (etwa § 143 Abs. 1 letzter Satz oder § 146 FinStrG) abgesehen, erfordert der Schuldspruch eines Finanzvergehens ein gegen den Beschuldigten eingeleitetes Finanzstrafverfahren (vgl. zum Erfordernis der Einleitung des Strafverfahrens für die Erlassung einer Strafverfügung nach § 143 Abs. 1 FinStrG das hg. Erkenntnis vom 4. Februar 2009, 2007/15/0142). Das diesem Erfordernis entsprechende Finanzstrafverfahren muss wegen der selben Sache im Sinn des § 161 Abs. 1 FinStrG eingeleitet gewesen sein, die Gegenstand des Schuldspruches ist.Von Ausnahmen (etwa Paragraph 143, Absatz eins, letzter Satz oder Paragraph 146, FinStrG) abgesehen, erfordert der Schuldspruch eines Finanzvergehens ein gegen den Beschuldigten eingeleitetes Finanzstrafverfahren vergleiche zum Erfordernis der Einleitung des Strafverfahrens für die Erlassung einer Strafverfügung nach Paragraph 143, Absatz eins, FinStrG das hg. Erkenntnis vom 4. Februar 2009, 2007/15/0142). Das diesem Erfordernis entsprechende Finanzstrafverfahren muss wegen der selben Sache im Sinn des Paragraph 161, Absatz eins, FinStrG eingeleitet gewesen sein, die Gegenstand des Schuldspruches ist.