Bundesrecht konsolidiert: Finanzstrafgesetz Art. 1 § 146, tagesaktuelle Fassung

Finanzstrafgesetz Art. 1 § 146

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 146

Inkrafttretensdatum

20.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 146,
  1. Absatz einsDas Zollamt Österreich kann bei geringfügigen Finanzvergehen durch Strafverfügung Geldstrafen nach Maßgabe der Strafsätze der Paragraphen 33 bis 37, 44 bis 46, 48 bis 48b und 51 sowie des Paragraph 91, Alkoholsteuergesetz 2022 – AlkStG 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, und des Paragraph 11, Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,, jedoch nur bis zu einem Höchstausmaß von 3 000 Euro, verhängen und, soweit dies in den Paragraphen 33,, 35, 37, 44 und 46 sowie in Paragraph 91, AlkStG 2022 und in Paragraph 11, MinStG 2022 vorgesehen ist, den Verfall aussprechen (vereinfachte Strafverfügung). Eine solche Strafverfügung darf nur erlassen werden, wenn sich der Beschuldigte nach Bekanntgabe der in Aussicht genommenen Strafe mit der Erlassung der vereinfachten Strafverfügung einverstanden erklärt und auf die Erhebung eines Einspruchs schriftlich verzichtet. Ein Einspruchsverzicht kann binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Kosten des Strafverfahrens sind nicht zu ersetzen.
  2. Absatz 2Als geringfügige Finanzvergehen gelten:
    1. Ziffer eins
      Finanzordnungswidrigkeiten nach Paragraph 51 ;,
    2. Ziffer 2
      die Finanzvergehen nach den Paragraphen 33,, 35 und 37 Absatz eins,, sofern der strafbestimmende Wertbetrag oder die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge (Paragraph 53, Absatz eins,) 1 500 Euro nicht übersteigt; als strafbestimmender Wertbetrag hat der auf die Ware entfallende Abgabenbetrag oder der hinterzogene Abgabenbetrag zu gelten;
    3. Ziffer 3
      die Finanzvergehen nach den Paragraphen 34,, 36, 37 Absatz 3 und 44 bis 46, sofern der strafbestimmende Wertbetrag oder die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge (Paragraph 53, Absatz eins,) 3 000 Euro nicht übersteigt; als strafbestimmender Wertbetrag hat der auf die Ware entfallende Abgabenbetrag oder der verkürzte Abgabenbetrag bzw. das Einfache der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 44, Absatz 2, zu gelten;
    4. Ziffer 4
      die Finanzvergehen nach den Paragraphen 48 und 48a, sofern durch die Tat weder Abgaben hinterzogen noch verkürzt wurden;
    5. Ziffer 5
      das Finanzvergehen nach Paragraph 48 b,, sofern die Barmittel den Betrag von 30 000 Euro nicht übersteigen;
    6. Ziffer 6
      die Finanzvergehen nach Paragraph 91, AlkStG 2022 und Paragraph 11, MinStG 2022, sofern die hinterzogenen Abgaben den Betrag von 1 500 Euro oder die verkürzten Abgaben den Betrag von 3 000 Euro nicht übersteigen.

Im RIS seit

26.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2022

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40246348