Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 146

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 146

Inkrafttretensdatum

29.12.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 146,
  1. Absatz einsDie Zollämter können bei geringfügigen Finanzvergehen auf Grund eines Geständnisses durch Strafverfügung Geldstrafen nach Maßgabe der Strafsätze der Paragraphen 33 bis 37, 44 bis 46 und 51, jedoch nur bis zu einem Höchstausmaß von 2 000 Euro, verhängen und, soweit dies in den Paragraphen 33,, 35, 37, 44 und 46 vorgesehen ist, den Verfall aussprechen (vereinfachte Strafverfügung). Gegen diese Strafverfügung ist ein Einspruch unzulässig. Eine solche Strafverfügung darf nur erlassen werden, wenn sich der Beschuldigte nach Bekanntgabe der in Aussicht genommenen Strafe und nach Belehrung, daß ein Einspruch unzulässig sei, mit der Erlassung der vereinfachten Strafverfügung einverstanden erklärt. Kosten des Strafverfahrens sind nicht zu ersetzen.
  2. Absatz 2Als geringfügige Finanzvergehen gelten:
    1. Litera a
      Finanzordnungswidrigkeiten,
    2. Litera b
      die Finanzvergehen nach den Paragraphen 33 bis 37, Paragraphen 44 bis 46, wenn der strafbestimmende Wertbetrag oder die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge (Paragraph 53, Absatz eins,) 1 000 Euro nicht übersteigt;
      als strafbestimmender Wertbetrag hat der auf die Ware entfallende Abgabenbetrag oder der verkürzte Abgabenbetrag zu gelten.

Im RIS seit

14.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40178609

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