Hat die Behörde in einem Ladungsbescheid einerseits ausgesprochen, daß das persönliche Erscheinen des Geladenen notwendig sei, ihm andererseits aber die Entsendung eines informierten Vertreters freigestellt, und ihm gleichzeitig für den Fall, daß er die Ladung nicht befolge, die zwangsweise Vorführung angedroht, ist der Bescheid, da der Ausspruch der Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens mit jenem betreffend die Möglichkeit der Entsendung eines Vertreters unvereinbar ist, in sich widersprüchlich. Für den Geladenen war damit insbesondere unklar, ob er nun persönlich zu erscheinen und im Falle des Nichterscheinens seine zwangsweise Vorführung zu gewärtigen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt.