Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/10/0098

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/10/0098

Entscheidungsdatum

26.06.1995

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Hat die Behörde in einem Ladungsbescheid einerseits ausgesprochen, daß das persönliche Erscheinen des Geladenen notwendig sei, ihm andererseits aber die Entsendung eines informierten Vertreters freigestellt, und ihm gleichzeitig für den Fall, daß er die Ladung nicht befolge, die zwangsweise Vorführung angedroht, ist der Bescheid, da der Ausspruch der Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens mit jenem betreffend die Möglichkeit der Entsendung eines Vertreters unvereinbar ist, in sich widersprüchlich. Für den Geladenen war damit insbesondere unklar, ob er nun persönlich zu erscheinen und im Falle des Nichterscheinens seine zwangsweise Vorführung zu gewärtigen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100098.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2010

Dokumentnummer

JWR_1993100098_19950626X02

Rechtssatz für 2009/11/0118

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/11/0118

Entscheidungsdatum

26.01.2010

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/10/0098 E 26. Juni 1995 RS 2

Stammrechtssatz

Hat die Behörde in einem Ladungsbescheid einerseits ausgesprochen, daß das persönliche Erscheinen des Geladenen notwendig sei, ihm andererseits aber die Entsendung eines informierten Vertreters freigestellt, und ihm gleichzeitig für den Fall, daß er die Ladung nicht befolge, die zwangsweise Vorführung angedroht, ist der Bescheid, da der Ausspruch der Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens mit jenem betreffend die Möglichkeit der Entsendung eines Vertreters unvereinbar ist, in sich widersprüchlich. Für den Geladenen war damit insbesondere unklar, ob er nun persönlich zu erscheinen und im Falle des Nichterscheinens seine zwangsweise Vorführung zu gewärtigen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009110118.X01

Im RIS seit

03.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2010

Dokumentnummer

JWR_2009110118_20100126X01