Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit ist auch dann aufzugreifen, wenn der Beschwerdeführer nur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht hat (vgl zB das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. März 1980, 654/79, VwSlg 10065 A/1980); diese geht auch einer im Übrigen gegebenen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor.Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit ist auch dann aufzugreifen, wenn der Beschwerdeführer nur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht hat vergleiche zB das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. März 1980, 654/79, VwSlg 10065 A/1980); diese geht auch einer im Übrigen gegebenen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor.