Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/07/0204

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18265 A/2011

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2009/07/0204

Entscheidungsdatum

10.11.2011

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Wenn sich die Behörde bloß in der Bezeichnung des Adressaten (hier in der Zustellverfügung) vergreift, aber aus der Erledigung insgesamt offenkundig ist, wer gemeint war, schadet die fehlerhafte Bezeichnung nicht; in diesem Fall liegt ein berichtigungsfähiger Fehler vor, bei dem, solange eine Berichtigung nicht erfolgt ist, durch Auslegung des Bescheids zu klären ist, an wen er gerichtet ist.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009070204.X03

Im RIS seit

01.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2017

Dokumentnummer

JWR_2009070204_20111110X03

Rechtssatz für 2009/07/0095

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/07/0095

Entscheidungsdatum

18.12.2012

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/07/0204 E 10. November 2011 RS 3

Stammrechtssatz

Wenn sich die Behörde bloß in der Bezeichnung des Adressaten (hier in der Zustellverfügung) vergreift, aber aus der Erledigung insgesamt offenkundig ist, wer gemeint war, schadet die fehlerhafte Bezeichnung nicht; in diesem Fall liegt ein berichtigungsfähiger Fehler vor, bei dem, solange eine Berichtigung nicht erfolgt ist, durch Auslegung des Bescheids zu klären ist, an wen er gerichtet ist.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009070095.X01

Im RIS seit

05.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2018

Dokumentnummer

JWR_2009070095_20121218X01