Verwaltungsgerichtshof
18.12.2012
2009/07/0095
GRS wie 2009/07/0204 E 10. November 2011 RS 3
Wenn sich die Behörde bloß in der Bezeichnung des Adressaten (hier in der Zustellverfügung) vergreift, aber aus der Erledigung insgesamt offenkundig ist, wer gemeint war, schadet die fehlerhafte Bezeichnung nicht; in diesem Fall liegt ein berichtigungsfähiger Fehler vor, bei dem, solange eine Berichtigung nicht erfolgt ist, durch Auslegung des Bescheids zu klären ist, an wen er gerichtet ist.
ECLI:AT:VWGH:2012:2009070095.X01