Rechtsgültige Verpflichtungen anderer, die einen Übergang der Instandhaltungspflicht nach § 50 Abs 1 WRG 1959 auch in öffentlichrechtlicher Hinsicht bewirken, können sich unmittelbar aus dem WRG 1959 (zB § 29 Abs 3 letzter Satz) oder anderen wasserrechtlichen Vorschriften sowie aus Bescheiden oder sonstigen Rechtsakten, die ihre Grundlage in wasserrechtlichen Vorschriften haben (zB Verpflichtungserklärung nach § 27 Abs 3 WRG 1959) ergeben.Rechtsgültige Verpflichtungen anderer, die einen Übergang der Instandhaltungspflicht nach Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 auch in öffentlichrechtlicher Hinsicht bewirken, können sich unmittelbar aus dem WRG 1959 (zB Paragraph 29, Absatz 3, letzter Satz) oder anderen wasserrechtlichen Vorschriften sowie aus Bescheiden oder sonstigen Rechtsakten, die ihre Grundlage in wasserrechtlichen Vorschriften haben (zB Verpflichtungserklärung nach Paragraph 27, Absatz 3, WRG 1959) ergeben.