Nach dem NAG 2005 ist die Erlangung einer Niederlassungsbewilligung für selbständige künstlerische Erwerbstätigkeiten ungeachtet dessen, dass nach diesem Bundesgesetz eine eigene Niederlassungsbewilligung für einen auf "Erwerbstätigkeit als Künstler" eingeschränkten Aufenthaltszweck nicht mehr vorgesehen ist, im Rahmen der für Niederlassungsbewilligungen festgelegten Aufenthaltszwecke nicht ausgeschlossen. Insbesondere kann dem Gesetzgeber in diesem Zusammenhang nicht unterstellt werden, er würde - trotz beabsichtigter (oder sogar bereits bestehender) Niederlassung i. S.d. § 2 Abs. 2 NAG 2005 - jeden Künstler von vornherein als nur vorübergehend befristet aufhältig im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 5 NAG 2005 ansehen.Nach dem NAG 2005 ist die Erlangung einer Niederlassungsbewilligung für selbständige künstlerische Erwerbstätigkeiten ungeachtet dessen, dass nach diesem Bundesgesetz eine eigene Niederlassungsbewilligung für einen auf "Erwerbstätigkeit als Künstler" eingeschränkten Aufenthaltszweck nicht mehr vorgesehen ist, im Rahmen der für Niederlassungsbewilligungen festgelegten Aufenthaltszwecke nicht ausgeschlossen. Insbesondere kann dem Gesetzgeber in diesem Zusammenhang nicht unterstellt werden, er würde - trotz beabsichtigter (oder sogar bereits bestehender) Niederlassung i. S.d. Paragraph 2, Absatz 2, NAG 2005 - jeden Künstler von vornherein als nur vorübergehend befristet aufhältig im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, NAG 2005 ansehen.