Die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn einer Strafbarkeit in Folge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 leg. cit. wegen des gleichen Umsatzsteuerbetrages für denselben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht. Die Tathandlung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist eine durch die Ahndung nach § 33 Abs. 1 FinStrG nachbestrafte Vortat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2004, 2003/13/0171).Die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn einer Strafbarkeit in Folge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, leg. cit. wegen des gleichen Umsatzsteuerbetrages für denselben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht. Die Tathandlung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG ist eine durch die Ahndung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG nachbestrafte Vortat vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2004, 2003/13/0171).