Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.09.2008

Geschäftszahl

2008/13/0076

Rechtssatz

Die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn einer Strafbarkeit in Folge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, leg. cit. wegen des gleichen Umsatzsteuerbetrages für denselben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht. Die Tathandlung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG ist eine durch die Ahndung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG nachbestrafte Vortat vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2004, 2003/13/0171).