Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.2009

Geschäftszahl

2009/16/0083

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/13/0076 E 3. September 2008 RS 1

Stammrechtssatz

Die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn einer Strafbarkeit in Folge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, leg. cit. wegen des gleichen Umsatzsteuerbetrages für denselben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht. Die Tathandlung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG ist eine durch die Ahndung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG nachbestrafte Vortat vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2004, 2003/13/0171).